Alte Grenzwerte – (Staub)

Gerichtsgutachter benutzen gern veraltete Grenzwerte. Das machen sie jahrzehntelang. Keinen stört das. Es wird von Gerichten nicht kontrolliert, ja nicht einmal die Betroffenen, die Kläger, machen dies zum Thema. So wird der Rechtsschutz auf körperliche Unversehrtheit unterlaufen. Ein konkretes Beispiel: Es ging um einen Arbeitsplatz in einem Copyshop; der Gerichtsgutachter zur Exposition durch Papierstäube:

“Insgesamt ist die Staubbelastung als gering einzuschätzen, sie liegt deutlich unterhalb der allgemeinen Staubgrenzwerte von 3 mg/m³ für die alveolengängige Fraktion …” (G 119).

In der MAK-Liste wird als allgemeiner Staubgrenzwert der alveoloengängigen Fraktion (A) der Wert von 0,3 mg/m³ genannt. Die wissenschaftlichen Grundlagen dafür stammen aus der MAK-Ausgabe von 1997. Die Aussage des Gerichtsgutachters ist demnach um den Faktor 10 zu hoch und seit 20 Jähren nicht mehr gültig.

Außerdem gab es keine Messwerte. Der Gerichtsgutachter bewertet eine Exposition, die er nicht kennt. Messungen haben nicht stattgefunden und repräsentative Messwerte aus der Literatur kann er nicht benennen.

Die gutachterliche Bewertung der Stäube durch den Gerichtsgutachter ist demzufolge in mehrfacher Weise nicht arte legis. Um es genau zu sagen: der Gerichtsgutachter bewertet eine frei erfundene Exposition mit einem veralteten Grenzwert aus einer Bewertungsliste, die durch die FeinstaubVO (Grenzwert 0,05 mg/m³) ihrerseits überholt ist (2007). Es ist schon peinlich, wenn in Sachen Feinstaub überhaupt die MAK-Liste zitiert wird. In Sachen FeinstaubVO wird über Fahrverbote etc. diskutiert, d. h. ihre medizinische Relevanz wird zwischen akut und chronisch eingeordnet und solche Gutachter nehmen den Grenzwert nicht einmal für die chronische Belastung ernst. Aber nur so kann man den Kranken ihre Rechte nehmen.

All das stört das Gericht nicht.

Eigentlich sollte ein solcher Gutachter ein für alle Mal aus dem Verkehr gezogen werden. Aber die Klägerseite kümmert das auch nicht. Sie reichen meine Gutachten ein und bemühen sich nicht um eine rechtliche Umsetzung. Lt. Verfassungsgericht müssen die Gutachter geladen werden, wenn die Aussagen weit auseinanderliegen. Der Gutachter muss die Wahrheit sagen, d. h. konkret, dass er sich an den Stand der Wissenschaft halten muss (Dazu gibt es BSG-Urteile). Das muss die Klägerseite ausdrücklich rügen. Das Gericht muss rechtliches Gehör gewähren. Keines dieser Möglichkeiten nutzen die Umweltgeschädigten.

Wer seine Rechte nicht nutzt, muss sich nicht wundern. Die Scene (Betroffene wie Profis) haben fast drei Jahrzehnte mit Jammern verbracht mit dem Erfolg, dass es für diese Gutachter keine Schamgrenze mehr gibt. Es wird Zeit, dass mal wieder Leute kommen, die den Mut haben den eigenen Verstand zu gebrauchen.

 

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