Die BG teilte dem SG (Sozialgericht) trocken mit, sie halte es nicht für sinnvoll, dass der BG-Gutachter zu den Rügen des Anwalts Stellung nehme.
Dieser hatte gerügt, dass ein veraltetes Merkblatt zugrunde gelegt worden war und der BG-Gutachter obendrein die falsche Diagnose kommentiert hatte. Der hatte nämlich nicht das hyperreagible Bronchialsystem – Atemnot bei Provokation (immunologische Reaktion) – getestet, sondern eine andere – mehr statische – obstruktive Erkrankung. In der Sprache der neuen VersmedV (Versorgungsmedizinverordnung) die falsche Ziffer. Das verstehen Juristen.
Es ging um die Kontrolle nach drei Jahren. Ein Techniker mit inhaltiver Vergiftung ist zunächst anerkannt worden (BK 4302). Und das, von der BG geforderte Kontrollgutachten, sollte nach drei Jahren überprüfen, ob die obstruktive Erkrankung (Obstruktion ist das Engwerden der oberen Atemwege, Atemnot) chronisch ist oder ob Besserung festzustellen wäre. Außerdem ging es noch um den Schweregrad der Schädigung – der war ohnehin strittig.
Mit dem gerügten Gutachten hatte die BG erreicht, dass sie die Zahlungen einstellen konnte. Dieses musste sie nun zurückziehen. Dadurch konnte die übliche Vorgehensweise der BG erfolgreich durchbrochen werden.
In diesem Blogartikel soll als allgemeine Erkenntnis festgehalten werden, dass die konsequente Nutzung der rechtlichen Regelungen zum Erfolg führen kann. Die vielen Niederlagen der letzten 15 Jahre haben ihren Grund darin, dass diese Möglichkeiten nicht genutzt, ja nicht einmal angedacht wurden.
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