HRB – Immer die falsche Diagnose

HRB oder Asthma bronchiale ist eine erworbene, chronische und entzündliche Erkrankung (Psychrembel), anerkannt als Berufskrankheit (BK 4301 (durch Allergien) oder -02 (durch chemische Einwirkung). Die beiden Berufskrankheiten werden als „obstruktiv“ bezeichnet. Obstruktion meint Enge; der Hals wird eng, Atemnot, Panik gegebenenfalls Ohnmacht. Die Definition – das heißt die Diagnosekriterien – finden sich in der Versorgungsmedizinverordnung (VersmedV, Ziffer 8.5 des Anhangs):

Definition des HRB nach Ziffer 8.5 des Anhangs der VersmedV.
(direkte Kopie der VO):

  • 8.5 Bronchialasthma ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion
  • Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/oder leichten Anfällen – 0-20
  • Hyperreagibilität. mit häufigen (mehrmals pro Monat) und/oder schweren Anfällen – 30-40
  • Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle – 50
  • Eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion ist zusätzlich zu berücksichtigen.

Die Zahlen rechts bezeichnen den GdS (Grad der Schädigung, Nachfolger des MdE) in Prozent.

Das ist der Stand der Wissenschaft! Und der ist maßgebend für Gutachter.Es kommt darauf an, den Gerichten klar zu machen, dass alle diese Gutachten daneben sind und dass es eine rechtliche Frage ist, keine medizinische oder gar wissenschaftliche.

In der Praxis aber wird so verfahren: Es wird notorisch die falsche Krankheit, nämlich obstruktive Reaktionen durch einen dauerhaften Lungenschaden (VersmedV, Ziffer 8.3) „überprüft“. Die Lungenfunktionen zeigen permanente Defizite, unabhängig von der Luftqualität. Das unterfällt auch der BK 4301, 2. Das ist auch eine obstruktive Atemwegserkrankung, aber eine andere. Solche Schäden sind seltener, als der übliche chronische Umweltschaden, die HRB im Sinne eines Asthma bronchiale.

Bei HRB ergeben sich ohne Provokation stets Normalbefunde. HRB ist eine Immunkrankheit. Atemnot, Obstruktion tritt nur bei Provokation ein. Kalte Luft kann das schon bewirken (schwer) oder Staub oder andere Luftbelastungen. Der Gutachter muss also sorgfältig erfragen, wie oft und bei welchen Situationen ein Asthmaanfall auftritt. Das ist die Objektivierung.

Die oben genannten Kriterien sind die Diagnosekriterien. Danach ist zu diagnostizieren. Es gilt stets nach Hippokrates, dass der Patient die beste Informationsquelle des Arztes ist. Und es gilt für alle, über 70 000 Diagnosen des ICD-10, dass Krankheiten stets klinisch definiert sind. Die Lungenfunktionstests sind Hilfsmittel. Sie sind keineswegs die Instrumente der Objektivierung.

Da nun aber ausschließlich die dauerhafte Variante diagnostiziert wird, werden Menschen, die bei geringster Luftbelastung schwere Atemnot erleiden (Asthmaanfälle), gesundgeschrieben und bekommen keine Versicherungsleistungen. Es ist dann zu lesen, dass die Obstruktion nicht objektiviert werden konnte. Das klingt wissenschaftlich, ist aber eine schlichte Fehldiagnose, denn die Definition nach Ziffer 8.5 wird bei einem solchen Vorgehen stets ignoriert.

Die Umweltkranken – mit Atemnot – werden solange kein Recht bekommen, solange die Rechtsfrage nicht gestellt wird: Wahrheitswidrige Gutachten unterlaufen die Gesetze, ohne dass die Rechtspflege auf die Idee kommt, die Gutachter zu kontrollieren. Solange auch die Umweltmedizin und die Selbsthilfegruppen über Wissenschaft, statt über Recht diskutieren, helfen sie mit, die Ohnmacht der Vergifteten noch zu vertiefen.

Siehe auch: Hyperreagibilität – Fehldiagnose und VersmedV

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