Nichts ist Gift …der Versicherungsparacelsus

Unser Sozialrecht liest den Paracelsus verkehrt herum. Er wusste schon: „All‘ Ding sind Gift und nichts ist ohn‘ Gift“ (1540). Die Klageabweisungen im Sozialrecht gehen vom Gegenteil aus. Es erscheint besonders wissenschaftlich und objektiv, wenn etwa gesagt wird, tja, die Wirkung des Umweltgiftes ist zwar nachgewiesen, aber die Dosis war zu klein. Davon wurde schon mehrfach berichtet: Akut-Grenzwerte, veraltete Grenzwerte (vgl. die drei vorhergehenden Blogartikel) etc. oder gar eine Abschätzung ohne Kenntnis der Exposition: „Wie hoch sie ist, wissen wir nicht, nur eben dass sie zu niedrig ist.“ Die Gerichte winken das durch.

Hier sei nun berichtet, dass das auch funktioniert, wenn nicht einmal bekannt ist, welche Chemikalien das Gemisch überhaupt enthält. So geschah es mit einem Lösemittelgemisch zum Entfetten. Das Sicherheitsdatenblatt dazu war so getürkt, dass nicht nachvollziehbar war, aus welchen Stoffen das Gemisch besteht.

Dazu muss nämlich die CAS-Nr. genannt werden. Diese ist gewissermaßen die Carte d‘ identité der Chemikalien. Wir haben das gerügt und damit eine Lügenlawine losgetreten. Erste Lüge: Für Gemische gäbe es keine CAS. Natürlich gibt es das. Denn bei der destilativen Trennung des Erdöls bekommt man im ersten Schritt verschiedene Gemische, bei der Weiterverarbeitung (Cracken, Eliminierung etc.) auch etc. Der reine Stoff steht erst am Ende und sein Reinheitsgrad ist eine Preisfrage. Alle diese Produkte müssen identifizierbar sein. Wir haben dann eine Liste mit solchen Gemischen vorgelegt. Diese Liste war eine Tabelle, die über mehrere Seiten ging. Jede Zeile hatte eine CAS. Keiner hat die Frage beantwortet, welche CAS in Frage kommt. Stattdessen wurde behauptet, es sei ja eine Eg.-Nr. angegeben und das sei das Gleiche. Nun, damit wird es im Gegenteil noch schlimmer. Dieser Eg.-Nr. liefert ganz unterschiedliche Chemikalien und –gemische mit ganz unterschiedlichen CAS. Das ist also etwas ganz anderes.

Für Frage der Exposition, wird ein Lösemittelgemisch präsentiert, ohne Angabe der Inhaltsstoffe, einzig mit der Behauptung, es enthalte keine neurotoxischen Stoffe.

Das war die Basis der Klageabweisung.

 

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