„Nur subjektiv“ – Die Objektivierung gelingt durch das Symptommuster

Vielfach finden sich unter “Anamnese” lange Listen von Beschwerden, die dann in der „Bewertung“ als „bloß subjektiv“ unter den Tisch gekehrt werden. Sie seien nicht objektiviert worden oder seien nicht objektivierbar. Das ist stets eine Ausrede, die es dem Gutachter ermöglicht, das, was offensichtlich ist, in sein Gegenteil zu verwandeln.

Die Objektivierung ist Aufgabe des Gutachters. Früge man „Wie denn?“, käme er stets in arge Verlegenheit: in einem Fall chronischer Migräne hat der Anwalt dies gefragt und der Gutachter hat sich wunderbar um Kopf und Kragen geredet. Denn für chronische Kopfschmerzen gibt es keine diagnostische Möglichkeit der Überprüfung. Nach fünf Minuten des sich Windens, hatte es auch die Richterin verstanden. Der Kläger bekam seine Rente. Leider stellt die Frage kaum einer und so schafft es der Gutachter über das dünne Eis. Diese Frage muss die Klägerseite gegen alle Ausflüchte zur Erörterung vor Gericht durchsetzen (Stichwort: rechtliches Gehör, Urteil des Bundesverfassungsgerichtes: 1 BvR 2718/10). Das macht keiner und deshalb gehen viele Verfahren verloren.

Jene lange Beschwerdenliste – typisch für chronische Vergiftungen (SRU 1987er Umweltgutachten) – lässt sich leicht objektivieren, wenn man sie als toxisches Muster begreift, welches alle chronischen Vergiftungen aufweisen. Eine TE besteht nur aus „subjektiven Symptomen“. Deren Struktur aber objektiviert die Diagnose.

Die deutsche Medizin hat die wissenschaftliche Definition der toxischen Enzephalopathie (TE, toxischer Hirnschaden) durch den Kopenhagener Kongress der WHO 1985 nicht zur Kenntnis genommen. Sie lassen die Patienten unversorgt, bis sie dement sind, was mit rechtzeitiger Karenz zu verhindern wäre. Bedroht ist – neben den Bienen, den Vögeln u. a. – vor allem das menschliche Gehirn. Aber die deutsche Medizin schaut weg und die Journalisten amüsieren sich darüber.

Dieses Wegschauen organisieren die Gutachter. Faule Gutachter lassen es bei jenem „bloß subjektiv“ bewenden. Andere ziehen falsche Krankheitsbildern oder falsche Schweregrade heran, etwa (sinngemäß aus dem Gedächtnis): “Die Gedächtnistests waren schlechter als bei Alzheimerpatienten, sodass dies nur mit Simulation erklärbar ist”. Alzheimer ist aber eine ganz andere Krankheit und deren Gedächtnisdefizite haben eine andere Struktur.

Seit 1985 haben wir alle Kenntnis, die wir brauchen: Die TE1 kann jeder Arzt per Anamnese diagnostizieren. Sollte er nicht sicher sein, so hilft die Fremdanamnese. Freunde und Verwandte bemerken die Veränderungen früher und genauer (Beispiel Persönlichkeitsveränderungen: “Ich habe einen ganz anderen Mann geheiratet”). Dann kann der Arzt auch das “V. a.” (Verdacht auf) weglassen. Er darf sich auch trauen, denn die WHO hat es so definiert. In Kopenhagen waren 1985 alle versammelt, die genau wussten, was ein toxischer Hirnschaden ist, wie er beginnt und wie er sich fortentwickelt.

Dass die TE1 in allen Fällen übersehen wird, ist eine medizinische und humane Katastrophe. Die klassische Fehldiagnose lautet Depression (Singer 1990). Die ist als Volkskrankheit im Vormarsch, ohne dass es dafür eine – andere – Erklärung gibt. Stress gab es schon immer, aber der toxische Level war noch nie so hoch.

Beim nächsten Schweregrad, TE2A, müssen wir schon von AU und gar manchmal von EU sprechen (= Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit). Kriterium sind signifikante testpsychometrische Ergebnisse. Es ist nicht die Aufgabe der Gutachter, diese dann nochmals zu bewerten, etwa mit “zu gering”. Dies geschieht aber seit einigen Jahren massiv und systematisch. Das Wegschauen der Medizin führt auf diesem Wege dazu, dass die Definition der WHO destruiert wird. Rechtlich ist dies Destruktion des „Allgemein anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnis“ und somit Anleitung zu fest etabliertem Prozessbetrug. Das ist der Sinn der Sache.

Die Gutachter tun o, als sei das Rad neu zu erfinden. Das steht ihnen nicht zu. Der Kopenhagener Kongress hat das gesamte Wissen gezielter Epidemiologie verarbeitet und vor allem sorgfältig herausgearbeitet, dass eine TE langsam – scheinbar harmlos – beginnt. Wenn der Einzelfall sich genauso entwickelt, ist er deshalb nicht anzuzweifeln, im Gegenteil! Die Krankheit wurde so definiert, dass die Krankheit schon vor der Invalidität erkennbar ist. Ein solcher Schutz wurde seit des Inkrafttretens der BK 1317 systematisch zerstört.

Die Krankheitsqualität liegt in der Störung vieler emotionaler und mentaler Funktionen sowie in der chronischen Erschöpfung.

Schweregrad I (TE-1): Erschöpfung, Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Merkschwäche, Antriebsminderung;

Schweregrad II a (TE-2A): Persönlichkeitsveränderungen, signifikante Leistungsminderung und sensorische Störungen, Affektlabilität mit depressivem Einschlag, Nachweis: testpsychometrisch;

Schweregrad II b (TE-2B): wie II a, zusätzlich Ataxie, Tremor, Koordinationsstörungen nachweisbar;

Schweregrad III (TE-3): schwere globale Einschränkungen der Gehirnleistung, ähnlich Demenz und Psychosyndromen. Nachweis hirnatrophischer Veränderungen mit CT und MRT.

Diese Vielzahl der Funktionsstörungen führt zu einer Schwemme von Symptomen, die vom Kopenhagener Kongress geradezu genial zusammengefasst wurde. Ein Glück, dass die Versicherungsgutachter zu dieser Zeit noch nicht das Sagen hatten.

Man stelle sich eine Schulklasse in einer lösemittelbelasteten Schule vor: Lehrer wie Schüler haben die Symptome der TE1 – man kann sich gut vorstellen, dass der Unterricht wenig ergiebig ist. Das gilt auch für jedes beliebige Büro. Findet sich einer, der ständig AU (arbeitsunfähig) ist, so werden die anderen weniger effektiv sein. Statt dies zu ändern, werden aber diejenigen gemobbt, deren Zustand deutlich pathologisch ist.

Für viele Gutachter ist „krank“ ist erst ab “dement”. Das ist die TE3. Die BG’ n schreiben das sogar expressis verbis vor: im BK-Report 2/2007 zur BK 1317 der HVBG (BK = Berufskrankheit, 1317 = TE und tox. Polyneuropathie durch Lösemittel, HVBG = Hauptverwaltung der Berufsgenossenschaften). Dort wird TE als Synonym für Demenz bezeichnet und unter den Diagnosekriterien “braucht Hilfe im Alltag” gelistet. Die BG’ n anerkennen also „Krankheit“ erst bei Hilflosigkeit an. Die Betroffenen werden aber schon vorher dauerhaft erwerbsunfähig. Also bekommt keiner die Anerkennung der BK 1317. Die Nichtanerkennung als Versicherungsfall setzt so die Zensur der WHO und des Standes der Wissenschaft voraus. Damit werden der Schutz der körperlichen Unversehrtheit (Verfassung) und der gesetzliche Schutz der Gesundheit unterlaufen.

Diese Zensur haben alle mitgetragen, auch die Umweltaktivisten, seien sie nun in SHG’ n, Umweltverbänden oder den Zusammenschlüssen der Umweltmediziner organisiert. Immer haben sie die Demontage des Standes der Wissenschaft grundlegend unterstützt, indem sie „Forschungsbedarf“ akzeptiert haben und nicht erkannt haben, dass es um die rechtliche Umsetzung der bereits gesicherten Erkenntnis gegangen ist. Sie haben in den letzten Jahrzehnten – genau genommen seit dem Gesundheitstag 2000 – viel Terrain verloren.

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Eine Antwort auf „Nur subjektiv“ – Die Objektivierung gelingt durch das Symptommuster

  1. Douglaspaita sagt:

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